Festsetzung der Gebirgslandeplätze ist bundesrechtswidrig

Ende Januar hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL den überarbeiteten Sachplan Infrastruktur Luftfahrt Gebirgslandeplätze in die Anhörung geschickt. Die Umweltverbände mountain wilderness Schweiz, SVS/BirdLife Schweiz, Stiftung Landschaftsschutz Schweiz SL und WWF kritisieren das Vorgehen der Behörden scharf. Das neue Konzept steht nicht nur im Widerspruch zu geltenden rechtlichen Bestimmungen, sondern die Verwaltung foutiert sich auch um festgeschriebene Verfahrensabläufe. 

Das ursprüngliche Ziel des im Jahr 2000 begonnenen Überprüfungsverfahrens lautete, Konflikte zwischen bestehenden Gebirgslandeplätzen und Schutzzielen zu minimieren. Auch sollte geklärt werden, ob und in welchem Umfang das Heliskiing weiterbetrieben werden soll.

Nach fast 14 Jahren brach der Bundesrat im Mai 2014 das Überprüfungsverfahren zu den Gebirgslandeplätzen überraschenderweise ab, obwohl keinerlei nennenswerte Resultate vorlagen und weiterhin gravierende Schutz-Nutzungskonflikte existieren. Der Erhalt des Status Quo dient vor allem den Interessen der Flugbranche. In einem scheinbaren Entgegenkommen reduzierte der Bundesrat deshalb die Anzahl Gebirgslandeplätze von 42 auf 40. Die restlichen Gebirgslandeplätze sollen nun im zu verabschiedenden Sachplan festgesetzt werden. Damit nimmt die Schweiz in Bezug auf die in vielen Fällen fragwürdige Gebirgsfliegerei in den Alpen weiterhin einen unrühmlichen Spitzenplatz ein.

Doch die Umweltverbände kritisieren nicht nur den Abbruch des Überprüfungsverfahrens, sondern sehen weitere rechtliche Grundlagen verletzt:

  • Für eine Festsetzung der nun verbleibenden 40 Gebirgslandeplätze (GLP) sind die Voraussetzungen gemäss Raumplanungsverordnung nicht erfüllt. So müsste für jeden einzelnen ein Bedarf vorliegen und Alternativstandorte geprüft worden sein. Beides ist für den Sachplan nicht erfüllt bzw. nicht vorgesehen. Des Weiteren verdienen diejenigen Objekte ungeschmälerte Erhaltung, welche im Bundesinventar der Naturdenkmäler und Landschaften von nationaler Bedeutung (BLN) eingetragen sind. Davon darf nur abgewichen werden, wenn ein übergeordnetes nationales Interesse besteht. Dies ist für das Heliskiing nachweislich nicht der Fall.
  • Weiterhin liegen 13 Gebirgslandeplätze innerhalb von BLN-Schutzgebieten. Für den Gebirgslandeplatz Monte Rosa hält zudem ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission fest, dass die touristischen Flüge dort kein nationales Interesse darstellen und daher aufzuheben seien.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Abbruch des Überprüfungsverfahrens die ihm zugrunde liegenden Nutzungskonflikte nicht löst. Vielmehr soll mit dem aktuellen Sachplan ein bundesrechtswidriger Sachverhalt festgesetzt werden. Die Umweltverbände sind der Meinung, dass die mit der Beendigung des Überprüfungsverfahren abgebrochenen Gespräche mit allen Betroffenen weitergeführt werden, um angepasste Lösungen zu finden. Sie behalten sich allerdings vor, diese Missstände mittels Vorstössen im Parlament anzugehen, sollte die Vernehmlassung keine befriedigenden Ergebnisse bringen.  

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